§ 43 FSO
Praktische Prüfung
(1) 1Die praktische Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 180 bis 240 Minuten. 2Während der Prüfung können Fragen zum Prüfungsthema und dem damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtsstoff gestellt werden. 3Die Schülerin oder der Schüler hat einen schriftlichen Arbeitsplan zu erstellen und vor Beginn der praktischen Prüfung abzugeben.
(2) 1Die Aufgaben stellt der Unterausschuss. 2Sie werden nummeriert und vor Beginn der praktischen Prüfung durch Los zugeteilt. 3Zwischen der Bekanntgabe der zugeteilten Aufgaben an die Schülerinnen und Schüler und dem Beginn der praktischen Prüfung liegen mindestens 24 Stunden.
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