§ 49 FSO

Prüfungsgegenstände

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.

dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,

2.

weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern sowie im Fach Übungen zur Religionspädagogik: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten,

3.

praktische Aufgaben in den übrigen fachpraktischen Fächern: Dauer je Fach 20 bis 60 Minuten,

4.

eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.

 2Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 3§ 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Der Prüfungsausschuss stellt die schriftlichen Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und legt die Bearbeitungszeiten fest, der Unterausschuss stellt die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. 2Die jeweiligen Bearbeitungszeiten in einem Fach müssen für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleich sein.

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