§ 48 FSO
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern war. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Die §§ 42, 43 und 45 bis 47 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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