1Für die Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe gelten die §§ 42 bis 47, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Die Abschlussprüfung können auch Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege ablegen.
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