§ 57 FSO

Prüfungsgegenstände

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.

dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,

2.

weitere praktische Aufgaben in den Fächern Lebensraumgestaltung und Pflege: Bearbeitungszeit je Fach 20 bis 60 Minuten,

3.

weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 Minuten,

4.

eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 und § 55 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.

 2Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 3§ 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. 4Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.

(2) 1Die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 2Der Unterausschuss stellt die Aufgaben für die praktische Prüfung. 3Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen. 4Er legt dabei die Prüfungszeit fest.

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