§ 57 FSO
Prüfungsgegenstände
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
- 1.
-
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
- 2.
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weitere praktische Aufgaben in den Fächern Lebensraumgestaltung und Pflege: Bearbeitungszeit je Fach 20 bis 60 Minuten,
- 3.
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weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 Minuten,
- 4.
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eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 und § 55 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
2Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 3§ 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. 4Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.
(2) 1Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 2Der Unterausschuss stellt die Aufgaben für die praktische Prüfung. 3Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen. 4Er legt dabei die Prüfungszeit fest.
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