§ 56 FSO

Allgemeines

1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe angehören oder an der besuchten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Bayern war. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Es gelten die §§ 52 bis 54, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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