§ 6 GaStellV
Tragende Wände, Decken, Dächer
(1) In Mittel- und Großgaragen müssen tragende Wände sowie Decken über und unter den Garagengeschossen feuerbeständig sein.
(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen tragende Wände und Decken
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von oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, soweit nicht bei Garagen in sonst anders genutzten Gebäuden nach Art. 25 und 29 BayBO weitergehende Anforderungen an das Gebäude gestellt werden,
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von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
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von offenen Mittel- und Großgaragen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
(3) 1In Kleingaragen müssen tragende Wände sowie Decken feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Das gilt nicht, wenn
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das Gebäude allein der Garagennutzung dient; Abstellräume bis 20 m2 Grundfläche bleiben dabei unberücksichtigt,
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die Garagen offene Kleingaragen sind,
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die Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden liegen, an deren tragende und aussteifende Wände und Decken nach Art. 25 und 29 BayBO keine Anforderungen gestellt werden.
(4) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
(5) Tragende Wände und Decken brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.
(6) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen
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in Großgaragen aus nichtbrennbaren,
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in Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen.
(7) Für Pfeiler, Stützen und Rampen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
(8) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Wände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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