§ 2 GBestV-Bau

Genehmigungsvorbehalt gemäß

(1) 1Die Gebiete, in denen bei Wohngebäuden, die bereits am 1. Juni 2023 bestanden, das Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. 2Abweichend von § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als zehn Wohnungen befinden.

(2) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit für den Gegenstand des angestrebten Wohnungs- oder Teileigentums bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes gestellt worden ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.