§ 3 GebOVerm

Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)

(1) 1Für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. 2Sie gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. 3Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.

(2) 1Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. 2Die Gebühren betragen für

1.

Grenzpunkte

a)

für den 1. Grenzpunkt

260 €,

b)

für den 2. bis 30. Grenzpunkt

je 85 €,

c)

für den 31. bis 100. Grenzpunkt

je 70 €,

d)

für alle weiteren Grenzpunkte

je 60 €,

2.

Flurstücke

a)

für das 1. Flurstück

410 €,

b)

für das 2. bis 10. Flurstück

je 170 €,

c)

für das 11. bis 30. Flurstück

je 90 €,

d)

für alle weiteren Flurstücke

je 55 €.

 3Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. 4Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.

(3) 1Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 € erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss eingehoben wird. 2Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 €. 3Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.

(4) Für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bereich von Katasterneuvermessungen nach § 7 – ausgenommen Katasterneuvermessungen nach § 7 Abs. 2 –, von denen der oder die Antragstellende nicht betroffen ist, wird eine Ermäßigung von 50 % der zu verrechnenden Gebühren nach Abs. 2 gewährt.

(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.

(6) 1Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. 2Sie beträgt

1.

für das 1. bis 10. Flurstück

je 40 €,

2.

für das 11. bis 30. Flurstück

je 20 €,

3.

für alle weiteren Flurstücke

je 10 €.

 3Falls die Verschmelzung von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung dieser Leistung erfolgt, werden diese für die Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 nicht herangezogen.

(7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.

(8) Mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 sollen zur Berechnung der Gebühren zusammengefasst werden, wenn sie

1.

in einem örtlichen Zusammenhang stehen und

2.

die Arbeiten im Außen- und im Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden.

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