§ 4 GebOVerm
Wertfaktoren
(1) 1Die Gebühren nach den §§ 3 und 7 Abs. 1 und § 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:
Nr. |
Bodenwert je m2 |
Wertfaktor |
|||
---|---|---|---|---|---|
1. |
bis |
5 € |
0,8 |
||
2. |
über |
5 € |
bis |
25 € |
1,0 |
3. |
über |
25 € |
bis |
50 € |
1,3 |
4. |
über |
50 € |
bis |
200 € |
1,7 |
5. |
über |
200 € |
bis |
500 € |
2,0 |
6. |
über |
500 € |
bis |
2.500 € |
2,5 |
7. |
über |
2.500 € |
bis |
4.000 € |
3,5 |
8. |
über |
4.000 € |
4,0. |
2Betroffene Flurstücke bei Teilungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. 3Bei Katasterneuvermessungen in bebautem Gebiet wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. 4Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.
(2) 1Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit dem Wertfaktor Nr. 1. 2Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.
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