§ 4 GesVSV
Tierschutz
(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde
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im Sinne von § 2 der Versuchstiermeldeverordnung,
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im Sinne von § 43 Satz 1 der Tierschutz-Versuchstierverordnung,
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für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und
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im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 und 4 sowie von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
(2) 1Zuständige Behörden im Sinne von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sie sich auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind
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die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
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die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
2Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung ist die Regierung von Oberfranken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist die Regierung von Schwaben.
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