Art. 21 GLKrWG
Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats
(1) Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
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Unionsbürgerin oder Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
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das 18. Lebensjahr vollendet hat,
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seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
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nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
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infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
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sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
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