Art. 51a GLKrWG

Rechtsweg

Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von

1.

einer Person, die geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, oder

2.

einer anderen Person, die die Wahl angefochten hat, wenn ihr mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beitreten.

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