Art. 51a GLKrWG
Rechtsweg
Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von
- 1.
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einer Person, die geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, oder
- 2.
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einer anderen Person, die die Wahl angefochten hat, wenn ihr mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beitreten.
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