Art. 58 GLKrWG

Verordnungsermächtigung

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2Es kann darin insbesondere Bestimmungen treffen über

1.

den Begriff des Aufenthalts im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3,

2.

die Bildung der Wahlorgane und der Beschwerdeausschüsse,

3.

die Einteilung der Stimmbezirke,

4.

die Anlegung der Wählerverzeichnisse und die Eintragung der Wahlberechtigten,

5.

die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,

6.

die Einrichtung der Wahlräume,

7.

die Gestaltung der Stimmzettel, wobei auch Regelungen zur barrierefreien Teilnahme an Wahlen für blinde, erblindete und stark sehbehinderte Personen und zur Einbeziehung von Blindenvereinigungen in Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen samt Kostenerstattung getroffen werden können,

8.

die Aufstellung, die Einreichung, die Unterstützung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge mit den dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung oder ihre Zurückweisung,

9.

die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlhandlung,

10.

die Durchführung der Briefwahl und die Zulassung oder die Zurückweisung von Wahlbriefen,

11.

die Wahl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Klöstern, in Justizvollzugsanstalten,

12.

die möglichen Arten der Stimmvergabe und deren Gültigkeit oder Ungültigkeit,

13.

die Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,

14.

die Annahme der Wahl und den Amtsverlust,

15.

die Wahlprüfung und die Wahlanfechtung,

16.

die Neuwahl und die Nachwahl,

17.

die Kosten der Wahl,

18.

die Gestaltung von Vordrucken,

19.

die Wahlstatistik und

20.

den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.

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