Art. 59 GLKrWG
Schriftform
1Soweit in diesem Gesetz und in der hierzu erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen. 2Durch die Wahlordnung kann von den Schriftformerfordernissen dieses Gesetzes abgewichen werden.
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