§ 12 GLKrWO
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei
- 1.
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der Vorbereitung der Wahl,
- 2.
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der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
- 3.
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bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.
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