§ 12 GLKrWO

Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen

Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei

1.
der Vorbereitung der Wahl,
2.
der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
3.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.

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