§ 13 GLKrWO
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke
(1) Die allgemeinen Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
(2) 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Personen, die zur Ausübung ihres Stimmrechts keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Für die Durchführung der Landkreiswahlen melden die Gemeinden dem Landratsamt die Anzahl und die Bezeichnung der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände.
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