§ 14 GLKrWO

Inhalt und Form der Wählerverzeichnisse

(1) 1Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass sie rechtzeitig angelegt werden können. 2Die Gemeinden haben sich gegenseitig alles, was für die Anlegung der Wählerverzeichnisse von Bedeutung ist oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen führen kann, mitzuteilen.

(2) Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind gemeinsame Wählerverzeichnisse anzulegen.

(3) 1In die Wählerverzeichnisse sind die Wahlberechtigten nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. 2Die Wählerverzeichnisse werden unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. 3Sie können auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 4Sie enthalten je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 5Bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind sechs Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe vorzusehen. 6Ein unterschiedliches Stimmrecht ist zu kennzeichnen.

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