§ 15 GLKrWO
Eintragung in das Wählerverzeichnis
(1) In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor dem Wahltag (Stichtag) in der Gemeinde den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
(2) 1Bei Gemeinde- und bei Landkreiswahlen bleibt eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen innerhalb derselben Gemeinde in einen anderen Stimmbezirk verlegt, im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, in dem sie am Stichtag den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte. 2Sie ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten.
(3) 1Bei Landkreiswahlen wird eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegt, bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. 2Die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde ist nicht möglich, wenn die wahlberechtigte Person von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat. 3Sie ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten. 4Wird die wahlberechtigte Person auf ihren Antrag eingetragen, benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Wegzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5Wenn bei der Wegzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die die bisher wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(4) Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde in das Wählerverzeichnis eingetragen; er muss nachweisen, dass er sich am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde, bei Landkreiswahlen im Landkreis, aufhält.
(5) 1Wahlberechtigte, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung befindet. 2Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf diese Regelung und auf die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.
(6) 1Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor dem Wahltag gestellt werden. 2Über den Antrag ist spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist zu entscheiden. 3Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis nachträglich entfallen, ist der Antrag zurückzuziehen; § 20 bleibt unberührt.
(7) 1Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie der Anschrift bei der Gemeinde zu beantragen. 2Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
(8) 1Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. 2Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
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