§ 17 GLKrWO
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bekannt,
- 1.
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von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
- 2.
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dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt werden kann,
- 3.
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dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
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wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
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wie durch Briefwahl abgestimmt wird.
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