§ 18 GLKrWO

Einsicht in die Wählerverzeichnisse

(1) 1Die Gemeinde hält die Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Dienststunden mindestens in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis in elektronischer Form geführt, genügt es, wenn die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.

(2) 1Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen Wahlberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Gemeinde gegen Erstattung der Auslagen Auszüge aus den Wählerverzeichnissen erstellen. 3Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen. 4Eine Herausgabe von maschinell lesbaren Datenträgern oder mittels Datenübertragung ist nicht zulässig.

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