§ 26 GLKrWO
Wahlscheinverzeichnis
(1) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis. 2Es wird getrennt nach Wahlberechtigten, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, und solchen, die nicht eingetragen sind, geführt.
(2) 1Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 2Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahl die Wahlscheine gelten.
(3) 1Das Wahlscheinverzeichnis ist zusammen mit den Wählerverzeichnissen abzuschließen. 2Werden nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Abs. 1 und 2 zu führen.
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