§ 27 GLKrWO
Versendung von Wahlscheinen
(1) 1Der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen werden der wahlberechtigten Person auf Kosten der Gemeinde zugesandt. 2Die Gemeinde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen auf dem Luftweg, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. 3Der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen können auch an die wahlberechtigte Person persönlich ausgehändigt werden. 4Werden auf Grund eines nach § 23 Abs. 1 Satz 3 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als an die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift. 5Anderen Personen dürfen der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 6§ 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 7Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. 8Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. 9Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. 10Sie ist zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(2) 1Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.