§ 55 GLKrWO

Wahlzellen

(1) 1Die Gemeinde richtet in jedem Abstimmungsraum eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. 2Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. 3Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.

(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

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