§ 56 GLKrWO

Wahlurnen

(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) 1Die Wahlurnen müssen mit einem Deckel versehen sein. 2Ihr Fassungsvermögen muss eine Aufnahme aller zu erwartenden Stimmzettel gewährleisten. 3Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 4Im Deckel müssen die Wahlurnen einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 5Sie müssen verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(4) Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.

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