§ 59 GLKrWO

Eröffnung der Abstimmung

(1) 1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass sie oder er die anwesenden Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist. 2Sie oder er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) 1Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabevermerke „Wahlschein“ oder „W“ ein. 2Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt sie oder er entsprechend.

(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer sind. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. 3Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.

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