§ 60 GLKrWO

Stimmabgabe im Abstimmungsraum

(1) 1Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die Abstimmenden bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen.

(2) 1Die Abstimmenden kennzeichnen ihre Stimmzettel in einer Wahlzelle. 2In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Abgesehen von dem Fall, dass sich Abstimmende einer Hilfsperson bedienen, darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhalten. 4Die Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

(3) 1Danach legen die Abstimmenden dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. 2Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sie sich auszuweisen.

(4) 1Der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Er stellt bei Verbindung von Gemeinde- und Landkreiswahlen fest, für welche Wahl das Stimmrecht gilt. 3Wenn kein Anlass zur Zurückweisung nach § 61 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 4Die abstimmende Person legt ihre Stimmzettel in die Wahlurnen; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurnen legen. 5Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, persönliche Angaben zur abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

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