§ 61 GLKrWO

Zurückweisung von Abstimmenden

(1) Der Wahlvorsteher hat Abstimmende zurückzuweisen, die

1.

nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und keinen gültigen Wahlschein besitzen,

1a.

sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen können oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigern,

2.

keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen sind,

3.

bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie noch nicht abgestimmt haben,

4.

ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder zusammengefaltet haben,

5.

einen Stimmzettel abgeben wollen, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder der mit einem äußeren Merkmal versehen ist, oder

6.

für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlzelle fotografiert oder gefilmt haben.

(2) Glaubt der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung.

(3) Haben Abstimmende Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wurden sie nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, sind ihnen auf Verlangen neue Stimmzettel auszuhändigen.

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