§ 64 GLKrWO

Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) 1Inhaber eines Wahlscheins weisen sich aus und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. 2Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder die Zurückweisung. 3Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.

(2) 1Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. 2Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.