§ 65 GLKrWO

Schluss der Abstimmung

(1) 1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4Art. 17 Abs. 1 GLKrWG ist zu beachten. 5Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

(2) 1In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, stimmen sich der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand darüber ab, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung vorliegen, und entscheiden jeweils durch Beschluss; die Beschlüsse müssen übereinstimmen. 2Ist der Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt worden, entscheidet er allein. 3Die Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.