§ 71 GLKrWO

Zulassung der Wahlbriefe

(1) 1Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Wenn der Wahlbrief keinen Anlass zu Bedenken gibt, wird auf dem Wahlschein in den hierfür eingedruckten Feldern ein Stimmabgabevermerk angebracht und dann der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne gelegt. 3Ist bei mit Gemeindewahlen verbundenen Landkreiswahlen eine Person nur für die Landkreiswahlen stimmberechtigt, wird dies auf dem betreffenden Stimmzettelumschlag vermerkt. 4Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn

1.

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.

dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,

3.

die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,

4.

dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

5.

weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

6.

der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

7.

kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

8.

ein oder mehrere Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags liegen,

9.

ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der ein besonderes Merkmal aufweist oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,

10.

der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt ist.

(3) 1Gibt ein Wahlbrief Anlass zu Bedenken, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. 2Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.

(4) Wurde ein Wahlbrief zurückgewiesen, wird die einsendende Person nicht als wählende Person gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

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