§ 72 GLKrWO
Behandlung der Wahlbriefe bei weniger als 50 Wahlbriefen
(1) Werden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, ist die Zahl der in die Briefwahlurne gelegten Stimmzettelumschläge in eine Mitteilung einzutragen, die von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) 1Hat der Briefwahlvorstand die Prüfung der Wahlbriefe beendet, sucht die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher oder ihre Stellvertretung mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des Stimmbezirks auf, der von der Gemeinde bestimmt worden ist, und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertretung die verschlossene Briefwahlurne und die Mitteilung nach Abs. 1. 2Den Empfang der Briefwahlurne und der Mitteilung hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Stimmbezirks oder ihre Stellvertretung zu bestätigen.
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