§ 79 GLKrWO

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in nachstehender Reihenfolge:

1.

Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters,

2.

Stimmen für die Wahl des Landrats,

3.

Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder,

4.

Stimmen für die Wahl der Kreisräte.

 2Der Wahlvorsteher kann, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses keine Bedenken bestehen, Arbeitsgruppen bilden, die bei der Auszählung der Stimmen nach Wahlvorschlägen einzuteilen sind.

(2) 1Das Abstimmungsergebnis wird im Abstimmungsraum ermittelt. 2Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann die Gemeinde bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.

(3) 1Mit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist unmittelbar nach Schluss der Abstimmung zu beginnen. 2Am Wahlabend ist zumindest das Ergebnis der Bürgermeister- und der Landratswahl zu ermitteln und festzustellen. 3Kann das gesamte Abstimmungsergebnis nicht für alle Wahlen am Wahlabend ermittelt und festgestellt werden, ist der Zählvorgang am Tag nach der Wahl fortzusetzen.

(4) 1Wird das Abstimmungsergebnis nach dem Wahltag oder an einem anderen Ort ermittelt und festgestellt, sind die Wahlunterlagen samt den Stimmzetteln bis dahin vom Wahlvorstand in der verschlossenen Wahlurne zu belassen oder zu verpacken, zu versiegeln und unter Verschluss zu verwahren. 2Der Wahlvorsteher hat in diesen Fällen Zeit und Ort der Ermittlung und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben und hierauf im Eingangsbereich des Abstimmungsraums durch Anschlag unverzüglich hinzuweisen. 3Werden diese Unterlagen an einen anderen Ort gebracht, müssen sie von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands, darunter dem Wahlvorsteher oder seiner Stellvertretung, begleitet werden.

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