§ 79a GLKrWO
Zählung der Stimmzettel aus der Urnenwahl
(1) 1Nach dem Schluss der Abstimmung und vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle nicht benutzten Stimmzettel von den Tischen, an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. 2Hierauf wird die Wahlurne geleert.
(2) Die Stimmzettel werden gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) 1Die Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine, für jede Abstimmung gesondert, verglichen. 2Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
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