§ 79b GLKrWO

Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl

(1) Nachdem die letzten rechtzeitig eingegangenen Stimmzettelumschläge in die Briefwahlurne gelegt worden sind, wird diese nach Ablauf der Abstimmungszeit geöffnet.

(2) Die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der eingenommenen Wahlscheine, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(4) 1Dann werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. 2Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag und in der Niederschrift vermerkt und der fehlende Stimmzettel als ungültige Stimmabgabe gewertet. 3Enthält ein Stimmzettelumschlag Stimmzettel, bei denen laut Vermerk auf dem Stimmzettelumschlag das Stimmrecht nicht gegeben ist, sind diese nicht zu entfalten, sondern auszusondern; die Zahl der ausgesonderten Stimmzettel ist in der Niederschrift zu vermerken. 4Finden mehrere Wahlen statt, sind die Stimmzettel, mit Ausnahme der Stimmzettel für die Wahl, deren Ergebnis zuerst zu ermitteln ist, in die Urnen für die anderen Wahlen zu legen.

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