§ 79c GLKrWO

Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen für dieselbe Wahl

(1) Hat ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand mehrere Wahlurnen für dieselbe Wahl auszuwerten, öffnet er zunächst die übergebenen Wahlurnen.

(2) 1Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79a eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der laut Stimmabgabevermerk abgegebenen Stimmen mit der Zahl der Stimmzettel, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. 2Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79b eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der Stimmzettelumschläge mit den eingenommenen Wahlscheinen, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(3) 1Wurden alle Wahlurnen geöffnet und nach § 79a und §79b behandelt, werden alle Stimmzettel in eine gemeinsame Wahlurne gelegt, gemischt und zusammen ausgezählt. 2Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.

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