§ 81 GLKrWO

Auszählung der Stimmen für die Bürgermeister- und die Landratswahl

(1) 1Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:

1.

gültige Stimmzettel, geordnet nach Wahlvorschlägen,

2.

Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,

3.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

 2Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 2 gelegt.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.

(3) 1Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. 3Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.

(4) 1Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers oder ihrer Stellvertretung unabhängig voneinander durch Zählen der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen. 2Stimmt das Ergebnis dieser beiden Zählungen nicht überein, ist der Zählvorgang zu wiederholen. 3Es ist auch während der Zählvorgänge darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen getrennt richtig gelegt sind. 4Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. 5Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) 1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen mit den nach § 80 festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke. 2Abweichungen sind sofort aufzuklären.

(6) 1Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3Der Ausdruck ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen. 4Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. 5Das Zählen nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entfällt.

(7) Gibt es für die Bürgermeister- oder Landratswahl nur einen Wahlvorschlag, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vorab festlegen, dass die Stimmzettel für handschriftlich hinzugefügte Personen, auf die jeweils nicht mehr als zehn Stimmen abgegeben worden sind,

1.

gesammelt und ohne Namensnennung erfasst werden können und

2.

wenn sie Anlass zu Bedenken geben, als gültig zu behandeln sind, sofern sie nicht offensichtlich ungültig sind.

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