§ 82 GLKrWO
Auszählung der Stimmen für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl
(1) 1Zur Feststellung der Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte sind jeweils Zähllisten zu führen. 2Die Listen sind von den Personen, die die Listen führen, und dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen.
(2) 1Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:
- 1.
-
nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde,
- 2.
-
nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, die innerhalb nur eines Wahlvorschlags verändert gekennzeichnet wurden,
- 3.
-
Stimmzettel, auf denen verschiedene Wahlvorschläge verändert gekennzeichnet wurden,
- 4.
-
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
- 5.
-
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
2Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 4 gelegt.
(3) Der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.
(4) 1Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2Der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. 3Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 3 zu legen.
(5) 1Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters unabhängig voneinander die Zahl der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde, getrennt nach den einzelnen Wahlvorschlägen. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen richtig gelegt sind. 3Das Ergebnis wird für jeden Wahlvorschlag auf die Zähllisten in einer Summe übertragen.
(6) 1Ein Beisitzer verliest bei den Stimmzetteln, die verändert gekennzeichnet wurden, welche Person wie viele Stimmen erhalten hat. 2Ein weiterer Beisitzer streicht jede aufgerufene Stimme sofort beim Verlesen in der jeweiligen Zählliste ab und wiederholt den Aufruf. 3Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird.
(7) 1Auszählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmvergabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem Zählstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmvergabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. 2Sonstige Änderungen auf den Stimmzetteln sind unzulässig.
(8) 1Zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander in der Zählliste die Gesamtsumme der für jede sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen. 2Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. 3Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9) 1Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. 4Zähllisten können in elektronischer Form geführt werden. 5Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. 6Die Zähllisten sind auszudrucken und vom Wahlvorsteher und von der Person, die die Stimmen erfasst hat, zu unterzeichnen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.