§ 83 GLKrWO
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen
(1) Ungültig ist die Stimmvergabe, wenn der Stimmzettel
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nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
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nicht gekennzeichnet ist oder bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag für die auszuzählende Wahl fehlt,
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ein besonderes Merkmal aufweist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Die Stimmvergabe ist außerdem insoweit ungültig, als
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der Wille der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
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Stimmen an nicht wählbare Personen vergeben wurden; soweit sich bewerbende Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, haben der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand von deren Wählbarkeit auszugehen.
(3) 1Sind bei der Briefwahl mehrere gleichartige Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag enthalten, gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. 2Wenn sie verschieden gekennzeichnet sind, zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.
(4) Werden Stimmzettel nicht an der dafür vorgesehenen Stelle gekennzeichnet, wird die Stimmvergabe nur insoweit ungültig, als der Wille der abstimmenden Person nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.
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