§ 84 GLKrWO
Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Bürgermeister- und Landratswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und für die Wahl der Landrätin oder des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine Person vergeben wurden.
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