§ 85 GLKrWO
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Verhältniswahl ungültig,
- 1.
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wenn mehr als ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet und dadurch die Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, hinsichtlich der unveränderten Annahme von Wahlvorschlägen,
- 2.
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wenn bei Einzelstimmvergabe die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
- 3.
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soweit eine sich bewerbende Person mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
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