§ 86 GLKrWO
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,
- 1.
-
wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als Stimmen vergeben werden können,
- 2.
-
wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
- 3.
-
soweit eine sich bewerbende Person mehr als einmal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als eine Stimme erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.