§ 86 GLKrWO

Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl

Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,

1.

wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,

2.

soweit eine sich bewerbende Person mehr als dreimal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nr. 1 bleibt unberührt.

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