§ 86 GLKrWO

Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl

Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,

1.

wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als Stimmen vergeben werden können,

2.

wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,

3.

soweit eine sich bewerbende Person mehr als einmal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als eine Stimme erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.

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