§ 92 GLKrWO

Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter ermittelt,

1.

bei welchen gewählten Personen die Wahl als angenommen gilt oder welche Personen die Wahl wirksam angenommen haben,

2.

bei welchen dieser Personen Amtshindernisse vorliegen,

3.

welche Person welches Amt erhält.

(2) Nach Abschluss seiner Ermittlungen beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss unverzüglich zu einer Sitzung ein, in der der Wahlausschuss das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis feststellt.

(3) 1Nach Abschluss der Feststellung durch den Wahlausschuss verkündet der Wahlleiter das abschließende Wahlergebnis. 2Dieses ist mit allen Feststellungen bekannt zu machen; das Gleiche gilt, wenn das Wahlergebnis von der Rechtsaufsichtsbehörde berichtigt worden ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.