§ 93 GLKrWO
Anzeige und Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde
1Das abschließende Wahlergebnis ist unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Nach Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses sind sämtliche Wahlunterlagen mit Ausnahme der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse, der Wahlscheine, der schriftlichen Wahlscheinanträge, der Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, der Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, der Eintragungsscheine, der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen, der nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und der nicht gekennzeichneten Stimmzettel der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen.
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