§ 96 GLKrWO
Nachwahlen
(1) Wird die Nachwahl auf der Grundlage der zugelassenen Wahlvorschläge durchgeführt, sind sich bewerbende Personen, die von ihrer Bewerbung wirksam zurückgetreten sind oder die die Wählbarkeit nicht mehr besitzen, in den Stimmzettel nicht aufzunehmen; für sie rücken Ersatzleute nach.
(2) 1Ist die Nachwahl auf die Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken beschränkt, darf deren Einteilung nicht verändert werden. 2Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis für diese Stimmbezirke eingetragen sind, in denen die Nachwahl stattfindet, die aber mit Wahlschein in einem dieser Stimmbezirke gewählt haben, erhalten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung. 3Wahlberechtigte, die bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten haben, sind aus den Wählerverzeichnissen der betroffenen Stimmbezirke zu streichen, sofern sie ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke abgegeben haben.
(3) Ist die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist zusätzlich für die Abstimmung mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.
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