§ 95 GLKrWO

Ablehnung der Wahl, Ausscheiden

(1) 1Die Erklärung, dass die Wahl abgelehnt wird, kann innerhalb der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über die Ablehnung widerrufen werden. 2Hält der Wahlausschuss eine Ablehnung für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als angenommen gilt. 3Hält er die Annahme einer nicht auf Grund eines Wahlvorschlags gewählten Person für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.

(2) 1Ein zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt mit Beginn der Amtszeit als erste Bürgermeisterin oder als erster Bürgermeister. 2Entsprechendes gilt für eine zur Landrätin gewählte Kreisrätin oder einen zum Landrat gewählten Kreisrat.

(3) Ist die Amtszeit der Wahlleiterin oder des Wahlleiters beendet, verständigt die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat die Listennachfolger.

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