Art. 85 GO
Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.