Art. 86 GO

Rechtsformen

Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

1.

als Eigenbetrieb,

2.

als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,

3.

in den Rechtsformen des Privatrechts.

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