Art. 97 GO

Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

1Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Gemeinde stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. 2Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. 3Art. 56 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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