§ 2 GrSO
Sprachstandserhebung und -förderung, Anmeldung und Aufnahme
(1) 1Zur Durchführung der Sprachstandserhebung gemäß Art. 37 Abs. 3 BayEUG soll mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind persönlich an der Grundschule erscheinen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes, über einen Besuch einer Kindertageseinrichtung und eines Vorkurses zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse gemäß Art. 37 Abs. 3 BayEUG machen, die erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise zu belegen sind. 2Die Sprachstandserhebung soll zwischen Februar und März des Jahres vor Beginn der Schulpflicht (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) durchgeführt werden. 3Ort und Zeit werden den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitgeteilt. 4Ein im Rahmen der Hilfen zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebrachtes Kind kann durch eine dort tätige Fachkraft zur Sprachstandserhebung begleitet werden. 5Zur Erhebung des Sprachstandes kann erforderlichenfalls eine Tonaufnahme angefertigt und bis zur zeitnahen Auswertung an der Grundschule gespeichert werden. 6Die Ergebnisse der Sprachstandserhebung werden bei Feststellung eines Sprachförderbedarfs von der Grundschule an die staatlich geförderte Kindertageseinrichtung, an der der integrierte Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse für das jeweilige Kind stattfindet, weitergeleitet. 7Informationen der Kindertageseinrichtung zu dem Kind dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden. 8Wird ein Kind gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 BayEUG verpflichtet, in der Zeit bis zur Einschulung eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen, haben die Erziehungsberechtigten der zuständigen Grundschule unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme des Kindes an einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung einschließlich der Bestätigung des Trägers über die Kenntnisnahme von der Besuchs- und Sprachförderpflicht nach Art. 15 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vorzulegen oder spätestens bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres (Art. 26 Abs. 1 Satz 5 BayKiBiG) in geeigneter Form nachzuweisen, warum trotz zumutbarer Bemühungen um einen Platz in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung keine Aufnahme erfolgte.
(2) 1Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum erfolgt. 2Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. 3Der Anmeldetermin soll im März liegen. 4Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Grundschulen von der dienstältesten Schulleiterin oder vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht. 5Abs. 1 Satz 1, 4 und 7 gilt für die Schulanmeldung entsprechend.
(3) 1Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. 2Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 3Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. 4Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 5Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; § 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Im Fall des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG berät die Schule die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der nach Abs. 3 gewonnenen Erkenntnisse und gibt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung. 2Auf dieser Grundlage entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. 3Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen. 4Anderenfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt.
(5) 1Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurück gestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. 2Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. 3Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen. 4Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 5Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden.
(6) 1Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. 2Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.
(7) Der Träger einer privaten Grundschule hat die Aufnahme eines Kindes der öffentlichen Grundschule mitzuteilen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(8) Ein Kind, das nach Beginn der Vollzeitschulpflicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt, ist unverzüglich anzumelden.
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